Die rechtskräftige Registereintragung des Parkvereins Karwe e.V. erfolgte am 21. April 2017 unter dem Aktenzeichen VR 5111 NP beim Amtsgericht Neuruppin.
Satzung des „Parkvereins Karwe e.V. “
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Parkverein Karwe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in 16818 Karwe, Am Alten Gutshof 1
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Hierzu gehört insbesondere die Wiederherstellung des Karwer Gutsparks in seiner historischen Gestaltung und der ursprünglichen Sichtachsen und dessen Pflege. Die allgemeine Öffentlichkeit wie Bewohner und Touristen sollen den Park als historisch gewachsenen Erholungsraum wahrnehmen und an ursprüngliche Nutzungen erinnert werden. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins gehört weiterhin der Schutz der förderwürdigen, historischen Gewächse und die Wiederherstellung und Pflege der Wege im alten Park.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufarbeitung der früheren Gestaltung des Parks, die Information der Bevölkerung, das Erarbeiten eines Nutzungskonzeptes, Sammeln von Spendengeldern, eigene Arbeitsleistung seiner Mitglieder und Beaufsichtigung von Arbeiten Dritter für die Wiedererrichtung des Parks in seiner ursprünglichen Form. Der Verein wirkt an der Pflege des Parks mit.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. (z.B Vereinsschädigendes Verhalten, Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Rückstände von Mitgliedsbeiträgen von mehr als einem Jahr). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene kann dagegen binnen eines Monats Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
sind die Organe des Vereins.
§ 11 Mitgliederversammlung
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Änderung der Satzung und weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal findet in der Regel die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt zu einer Mitgliedersammlung ein. Wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder dieses fordern, muss der Vorstand zu einer Sondersitzung einladen. Dieses Begehr muss schriftlich unter Angaben von Gründen vorgebracht werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung erfolgt schriftlich und kann postalisch oder auch elektronisch verschickt werden.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit entschieden werden.
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden. Dieses Protokoll muss vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht im Sinn des § 26 BGB aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstände können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann Beiräte berufen, die mit Sonderaufgaben betraut werden.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karwe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Karwe, 18.03.2017